Tarif verifiziertStand 2026

Hund in Greng anmelden

Kanton Freiburg

Anmeldung, Hundesteuer und Behördenkontakt für Greng im Überblick.

Hund in Greng anmelden: dein nächster Schritt

Hier findest du die Anlaufstelle für Greng und den vorhandenen Meldehinweis. Kläre den genauen Ablauf und die für deinen Fall geltende Frist bei der zuständigen Stelle.

Hinweis zur Hundemeldung
Neue Hundehalter bei der Wohnsitzgemeinde; Kennzeichnung und Eintrag in AMICUS

Gemeinde Greng – Gemeindeverwaltung

Ein konkretes Anmeldeformular ist hier nicht bestätigt. Der Link führt zu Behördeninformationen; er kann auch eine Startseite öffnen.

Behördeninformationen öffnen

Fundstelle zur Anlaufstelle: Gemeinde Greng – Gemeindeverwaltung – offizielle Kontaktseite. Geprüft am 2. September 2026

Quelle der Übersicht: Gemeinde Greng – Bericht Budget 2026. Geprüft am 2. September 2026

Jährliche Kosten

Erster Hund

CHF 105

Jeder weitere Hund

CHF 105

Zuständige Stelle

Gemeinde Greng – Gemeindeverwaltung

De Castella-Platz 19
3280 Greng

Kontakt geprüft Geprüft am 2. September 2026. Gemeinde Greng – Gemeindeverwaltung – offizielle Kontaktseite.

Das musst du wissen

Steuerpflicht ab
Pro Hund; kommunale Detailregeln können bei Zuzug oder Geburt abweichen
Anmeldung
Neue Hundehalter bei der Wohnsitzgemeinde; Kennzeichnung und Eintrag in AMICUS
Steuerperiode
Jährlich

Hinweise

  • Gesamtbetrag: CHF 105 kantonale Steuer inklusive Zuschlag plus CHF 0 kommunale Hundesteuer.
  • Das vollständige aktuelle Budget 2026 führt unter Konto 9101 nur Liegenschafts-, Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern; eine Hundesteuer ist weder budgetiert noch in der Rechnung 2024 enthalten. Da eine kommunale Hundesteuer im Kanton Freiburg ein spezifisches Reglement voraussetzt, fällt kein kommunaler Zuschlag an.
  • Der angezeigte Betrag ist die Summe der kantonalen und kommunalen Komponenten.
  • Kantonale Tarifquelle: https://www.fr.ch/vie-quotidienne/animaux-de-compagnie/chiens/impot-sur-les-chiens
  • Kantonale Rechtsgrundlage: https://bdlf.fr.ch/app/fr/texts_of_law/725.3